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§ 6 - PSA-Durchführungsgesetz (PSA-DG)
Artikel 2 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473, 475 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 140
Geltung ab 26.04.2019; FNA: 8053-11 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 26.04.2019; FNA: 8053-11 Sonstige Vorschriften
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§ 6 Notfallverfahren
(1) Sofern die zuständige Behörde das Inverkehrbringen einer bestimmten PSA nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genehmigt, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat.
(2) Der nach Artikel 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf einer PSA anzubringende Hinweis ist in deutscher Sprache abzufassen.
(3) Sofern die zuständige Behörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erteilte Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 anerkannt hat, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen in Bezug auf solche PSA zu unterrichten, für die eine Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 1, 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 gültig ist; die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten hierüber zu unterrichten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch G. v. 12. Mai 2026 BGBl. 2026 I Nr. 140 m.W.v. 29. Mai 2026
Frühere Fassungen von § 6 PSA-DG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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| aktuell vorher | 29.05.2026 | Artikel 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 140 |
| aktuell vorher | 16.07.2021 (30.07.2021) | Artikel 31 Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
| aktuell | vor 16.07.2021 (30.07.2021) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 PSA-DG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PSA-DG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PSA-DG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 31 ProdSGNOG Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes
... Wörter „§ 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 2. § 6 wird ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 140
Artikel 2 GasGNEUDG Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes
... „Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt. 5. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Notfallverfahren ... in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt. 5. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Notfallverfahren (1) Sofern die zuständige ... ersetzt. 5. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „ § 6 Notfallverfahren (1) Sofern die zuständige Behörde das Inverkehrbringen ...
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