Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (19. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 482 (Nr. 13); Geltung ab 26.04.2019
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Artikel 1
Artikel 2
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Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 103 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. April 2019 FinDAGKostV Anlage

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Gliederung wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
(weggefallen)".

b)
Die Angabe zu Nummer 10 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

„10.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251

10.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

10.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178

10.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251".

c)
Nach der Angabe zu Nummer 13 wird folgende Angabe eingefügt:

„14.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1011".

2.
In Nummer 1.1.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" vor dem Wort „KWG" die Wörter „oder Absatz 5" eingefügt und in der Spalte „Gebühr in Euro" wird die Angabe „7.350" durch die Angabe „5.885" ersetzt.

3.
In Nummer 1.1.5.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „Absatz 2 Satz 5 oder Satz 6" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3" ersetzt.

4.
In Nummer 1.1.13 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" nach der Angabe „§ 53 KWG;" die Wörter „§ 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KWG;" eingefügt.

5.
In Nummer 1.1.13.1.2.1 wird in der Spalte „Gebührentatbestand" nach der Angabe „1c," die Angabe „1d," eingefügt und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „4.545" durch die Angabe „5.045" ersetzt.

6.
In Nummer 1.1.13.1.2.2 wird in der Spalte „Gebührentatbestand" nach der Angabe „1c," die Angabe „1d," eingefügt und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „10.160" durch die Angabe „10.725" ersetzt.

7.
Nach Nummer 1.1.13.1.2.2 wird folgende Nummer 1.1.13.1.3 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.1.13.1.3Eigengeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigen-
geschäftes nach § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 KWG
5.045".


8.
Nach Nummer 1.4.1 wird folgende Nummer 1.4.2 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.4.2Verzicht auf die Einbeziehung einzelner Institute, Finanzinstitute oder
Anbieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind
oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung
(Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
590".


9.
Die bisherige Nummer 1.4.2 wird die Nummer 1.4.3.

10.
Die bisherigen Nummern 1.4.2.1 und 1.4.2.2 werden die Nummern 1.4.3.1 und 1.4.3.2.

11.
Die bisherigen Nummern 1.4.3 bis 1.4.8 werden die Nummern 1.4.4 bis 1.4.9.

12.
Nach Nummer 5.2.2 wird folgende Nummer 5.3 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„5.3Befreiung nach § 91 WpHG 5.885".


13.
Die bisherigen Nummern 5.3 bis 5.5 werden die Nummern 5.4 bis 5.6.

14.
Die bisherigen Nummern 5.5.1 und 5.5.2 werden die Nummern 5.6.1 und 5.6.2.

15.
Die bisherige Nummer 5.6 wird die Nummer 5.7.

16.
Die bisherigen Nummern 8 bis 8.3.2 werden durch folgende Nummer 8 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„8.(weggefallen)". 


17.
Nach Nummer 9.2.4 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„10.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU)
2016/2251".
 


18.
Die bisherige Nummer 10. wird die Nummer 10.1 und wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„10.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Verordnung (EU) Nr. 648/20121".

---
1 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/979 (ABl. L 148 vom 10.6.2017, S. 1) geändert worden ist.
 


19.
Die bisherige Nummer 10.1 wird die Nummer 10.1.1.

20.
Die bisherigen Nummern 10.1.1 und 10.1.2 werden die Nummern 10.1.1.1 und 10.1.1.2.

21.
Die bisherige Nummer 10.2 wird die Nummer 10.1.2.

22.
Die bisherigen Nummern 10.2.1 und 10.2.2 werden die Nummern 10.1.2.1 und 10.1.2.2 und in der Spalte „Gebühr in Euro" wird jeweils die Angabe „100 bis 300" durch die Angabe „1.035" ersetzt.

23.
Die bisherige Nummer 10.3 wird die Nummer 10.1.3.

24.
Die bisherige Nummer 10.3.1 wird die Nummer 10.1.3.1 und in der Spalte „Gebühr in Euro" wird die Angabe „100 bis 500" durch die Angabe „3.050" ersetzt.

25.
Die bisherige Nummer 10.3.2 wird die Nummer 10.1.3.2 und in der Spalte „Gebühr in Euro" wird die Angabe „100 bis 500" durch die Angabe „2.065" ersetzt.

26.
Die bisherige Nummer 10.3.3 wird die Nummer 10.1.3.3 und in der Spalte „Gebühr in Euro" wird die Angabe „100 bis 500" durch die Angabe „3.050" ersetzt.

27.
Die bisherige Nummer 10.3.4 wird durch die Nummer 10.1.3.4 und in der Spalte „Gebühr in Euro" wird die Angabe „100 bis 500" durch die Angabe „2.065" ersetzt.

28.
Die bisherige Nummer 10.3.5 wird die Nummer 10.1.3.5 und in der Spalte „Gebühr in Euro" wird die Angabe „100 bis 500" durch die Angabe „3.050" ersetzt.

29.
Nach der neuen Nummer 10.1.3.5 werden die folgenden Nummern 10.2 bis 10.3.2 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„10.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/22052, der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/5923 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/11784

---
2 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15) geändert worden ist.
3 Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5; L 183 vom 8.7.2016, S. 72), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15) geändert worden ist.
4 Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3; L 196 vom 21.7.2016, S. 56), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15) geändert worden ist.
 
10.2.1Bestätigung nach dem jeweiligen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2
Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/1178
1.035
10.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/22515

---
5 Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9; L 40 vom 17.2.2017, S. 79), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/323 (ABl. L 49 vom 25.2.2017, S. 1) geändert worden ist.
 
10.3.1Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in
Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
bei einer finanziellen Gegenpartei
3.050
10.3.2Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in
Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
bei einer nichtfinanziellen Gegenpartei
2.065".


30.
Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 14 bis 14.5 angefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„14.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Verordnung (EU) 2016/10116

---
6 Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43).
 
14.1Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators
(Artikel 32 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/1011)
11.070
14.2Übernahme von Referenzwerten, die in einem Drittstaat bereitge-
stellt werden
(Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011)
7.355
14.3Zulassung eines Administrators, der mindestens einen kritischen
Referenzwert bereitstellt
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buch-
stabe a in Verbindung mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/1011)
11.070
14.4Zulassung eines Administrators
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buch-
stabe a der Verordnung (EU) 2016/1011)
7.355
14.5Registrierung eines Administrators
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buch-
stabe b oder c der Verordnung (EU) 2016/1011)
5.165".


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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. April 2019.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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