§ 8a EHV 2030 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.02.2023 geltenden Fassung | § 8a EHV 2030 n.F. (neue Fassung) in der am 25.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47 |
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(Text alte Fassung) § 8a (neu) | (Text neue Fassung)§ 8a Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik |
Beabsichtigt ein Anlagenbetreiber am Plan zur Überwachungsmethodik Änderungen, die nicht wesentlich nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der EU-Zuteilungsverordnung sind, so muss er der zuständigen Behörde diese Änderungen - abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der EU-Zuteilungsverordnung - erst bis zum nächsten 31. März mitteilen. |