Das
Jugendfreiwilligendienstegesetz vom
16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch
Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
- 1.
- die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- 2.
- einen freiwilligen Dienst
- a)
- ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten oder
- b)
- ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, sofern ein berechtigtes Interesse der Freiwilligen an einer Teilzeitbeschäftigung vorliegt,
- 3.
- sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11 zur Leistung des freiwilligen Dienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und
- 4.
- für den freiwilligen Dienst
- a)
- nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten dürfen oder
- b)
- anstelle von unentgeltlicher Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten dürfen.
Angemessen ist ein Taschengeld, wenn es 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist dieser Prozentsatz zu kürzen."
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2 und 4" durch die Angabe „Nummer 1 und 3" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 wird jeweils das Wort „ganztägig" gestrichen.
- 3.
- Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Gesamtdauer ist ein Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz anzurechnen."
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ganztägig" gestrichen.
- b)
- Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Höchstdauer der Entsendung beträgt 18 Monate. Für die Zahl zusätzlicher Seminartage gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend."
- 5.
- § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und Ausland kann vom Träger angeboten werden, wenn insgesamt eine Dauer von 18 zusammenhängenden Monaten nicht überschritten wird und die Einsatzabschnitte im In- und Ausland jeweils mindestens drei Monate dauern."
- 6.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§§ 5 und 7" durch die Angabe „§§ 5, 6 und 7" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 7.
- In § 9 Nummer 12 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1b Satz 5" ersetzt.
- 8.
- § 14 wird aufgehoben.
- 9.
- § 15 wird aufgehoben.
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626