Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres (TzFDG k.a.Abk.)

G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 644 (Nr. 18); Geltung ab 11.05.2019
| |
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Artikel 2 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Mai 2019 BFDG § 2, § 8

Das Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
einen freiwilligen Dienst

a)
ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten oder

b)
ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, sofern sie

aa)
das 27. Lebensjahr vollendet haben oder

bb)
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein berechtigtes Interesse der Freiwilligen an einer Teilzeitbeschäftigung vorliegt."

b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „(§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)" gestrichen.

bb)
In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
In Buchstabe c wird das Wort „anteilig" gestrichen und wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

dd)
Buchstabe d wird aufgehoben.

2.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Mai 2019 JFDG § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 14, § 15

Das Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die

1.
die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.
einen freiwilligen Dienst

a)
ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten oder

b)
ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, sofern ein berechtigtes Interesse der Freiwilligen an einer Teilzeitbeschäftigung vorliegt,

3.
sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11 zur Leistung des freiwilligen Dienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und

4.
für den freiwilligen Dienst

a)
nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten dürfen oder

b)
anstelle von unentgeltlicher Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten dürfen.

Angemessen ist ein Taschengeld, wenn es 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist dieser Prozentsatz zu kürzen."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2 und 4" durch die Angabe „Nummer 1 und 3" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 wird jeweils das Wort „ganztägig" gestrichen.

3.
Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Auf die Gesamtdauer ist ein Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz anzurechnen."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ganztägig" gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Höchstdauer der Entsendung beträgt 18 Monate. Für die Zahl zusätzlicher Seminartage gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend."

5.
§ 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und Ausland kann vom Träger angeboten werden, wenn insgesamt eine Dauer von 18 zusammenhängenden Monaten nicht überschritten wird und die Einsatzabschnitte im In- und Ausland jeweils mindestens drei Monate dauern."

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 5 und 7" durch die Angabe „§§ 5, 6 und 7" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

7.
In § 9 Nummer 12 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1b Satz 5" ersetzt.

8.
§ 14 wird aufgehoben.

9.
§ 15 wird aufgehoben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Mai 2019.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Dr. Franziska Giffey



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed