In
§ 1 Nummer 2 der Planfeststellungszuweisungsverordnung vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2582) werden das Komma und die Wörter „soweit diese nicht in den Anwendungsbereich der
Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres fallen" gestrichen.