Änderung § 25 ContStifG vom 15.07.2021

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§ 25 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung
§ 25 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Bericht


(Text alte Fassung)

1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag erstmalig nach zwei Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften, soweit möglich unter Nachweis der Verwendung der Mittel für spezifische Bedarfe durch die Betroffenen, vor. 2 Der Bericht soll insbesondere auch eine Evaluation über die Struktur der Stiftung beinhalten. 3 Danach erfolgt eine Berichtsvorlage im Abstand von vier Jahren. 4 Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag im Abstand von vier Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. 2 Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(heute geltende Fassung) 
 



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