§ 19 ContStifG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung | § 19 ContStifG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Finanzielle Ausstattung | |
(Text alte Fassung) Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind die in § 25 des Errichtungsgesetzes genannten Mittel zu verwenden. | (Text neue Fassung) Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden 1. die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, die nicht unter § 11 Satz 2 Nr. 1 fallen; 2. Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat. |