Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben

Anhang - Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (1. BinSch-SportbootVermVAbweichV)

V. v. 14.06.2019 BAnz AT 24.06.2019 V1
Geltung ab 25.06.2019; FNA: 9501-53-1 Verkehrsordnung

Anhang (zu § 1) Abweichung zur Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung



I.
Inhaltsübersicht

-
Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen (Anlage 5 zu § 9 Absatz 2 Nummer 1).

II.
Vorübergehende Regelung

In Anlage 5 ist die Nummer 2 in folgender Fassung anzuwenden:

?Lfd.
Nr.
Wasserstraßevon (km)bis (km)Beschränkungen
2Havel-Oder-Wasserstraße (HOW)
2.1Oranienburger Kanal21,0128,77 
2.2Oranienburger Havel0,133,91 
2.3Finowkanal89,30
(Schleuse Liepe)
57,10
(Untertor Schleuse
Zerpenschleuse)
Querung der Havel-Oder-Wasserstraße nur, wenn auf der Havel-Oder-Wasserstraße kein Fahrzeug in Sicht ist
2.4Werbelliner Gewässer2,7319,80Querung der Havel-Oder-Wasserstraße nur, wenn auf der Havel-Oder-Wasserstraße kein Fahrzeug in Sicht ist"




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