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§ 9 - Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV)

Artikel 1 V. v. 18.04.2000 BGBl. I S. 572; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.05.2000; FNA: 9501-53 Verkehrsordnung
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§ 9 Charterbescheinigung



(1) Abweichend von § 8 Absatz 4 darf ein Unternehmen ein Sportboot von weniger als 15 Metern Länge auch vermieten an Personen, denen es eine amtlich anerkannte Bescheinigung über die ausreichende Befähigung des Mieters oder des von ihm bestimmten Bootsführers (Charterbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 nach Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5 ausgestellt hat.

(2) 1Das zuverlässige Unternehmen darf eine Charterbescheinigung nur ausstellen:

1.
zur Fahrt auf den in der Anlage 5 genannten Binnenschifffahrtsstraßen,

2.
für Sportboote, die über fest eingebaute Schlafplätze verfügen und die Anforderungen nach Anlage 6 erfüllen,

3.
an Personen,

a)
deren Tauglichkeit und Zuverlässigkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen ist,

b)
über deren für die zu befahrende Binnenschifffahrtsstraße und das zu fahrende Sportboot ausreichende Befähigung sich das Unternehmen vergewissert und eine Einweisung nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt hat.

2Das zuverlässige Unternehmen hat eine Zweitschrift der Charterbescheinigung zu fertigen sowie diese für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ausstellung aufzubewahren und dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) 1Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausstellung von Charterbescheinigungen verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 2Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel ein Unternehmen nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Absatzes 2 oder des § 8 verstoßen oder Bediensteten des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes die Überprüfung einer Einweisung im Rahmen der Überwachung nach § 6 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes verweigert hat. 3Das Unternehmen hat das Verbot nach Satz 1 zu beachten.

(4) Das Unternehmen und dessen örtlich Bevollmächtigter gilt neben dem Sportbootführer als weiterer Verantwortlicher für dessen Pflichten.

(5) Der Sportbootführer muss die in der Charterbescheinigung eingetragenen Beschränkungen beachten.



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Frühere Fassungen von § 9 BinSch-SportbootVermV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2017Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
vom 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 43 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 28.04.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
vom 21.04.2009 BGBl. I S. 888
aktuellvor 28.04.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 BinSch-SportbootVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BinSch-SportbootVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSch-SportbootVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BinSch-SportbootVermV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.10.2018)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, r) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt, s) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort ... entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt, s) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht ... oder nicht rechtzeitig aushändigt oder t) einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt. 2. als Sportbootführer a) entgegen § 9 Absatz 5 ... 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt. 2. als Sportbootführer a) entgegen § 9 Absatz 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet, b) entgegen ...
Anlage 4 BinSch-SportbootVermV (zu § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchstabe b) Charterbescheinigung und Einweisung (vom 28.04.2009)
Anlage 5 BinSch-SportbootVermV (zu § 9 Absatz 2 Nummer 1) Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen (vom 05.06.2014)
Anlage 6 BinSch-SportbootVermV (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen (vom 28.04.2009)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 12 6. SchiffPolÄndV Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
...  7. Anlage 6 wird wie folgt gefasst: „Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 1) Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren ...

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... wird Nummer 2 und wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe „ § 9 Abs. 5 " durch die Angabe „§ 9 Absatz 5" ersetzt. bb) In Buchstabe b ... aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 9 Abs. 5" durch die Angabe „ § 9 Absatz 5 " ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 1" ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 43 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
... Absatz 6, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2 sowie § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und ... Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt. 2. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Wasser- und Schifffahrtsamtes" durch die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 888
Artikel 1 2. BinSch-SportbootVermVÄndV
... (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 2 werden a) in Nummer 1 die Wörter „auf ... ersetzt. 4. Anlage 5 wird wie folgt gefasst: „Anlage 5 (zu § 9 Absatz 2 Nummer 1) Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden ...

Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Artikel 4 2. SpBootRÄndV Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
... eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind." 3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Abweichend von § 8 Absatz 4 darf ein ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (1. BinSch-SportbootVermVAbweichV)
V. v. 14.06.2019 BAnz AT 24.06.2019 V1
Anhang 1. BinSch-SportbootVermVAbweichV (zu § 1) Abweichung zur Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
... die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen (Anlage 5 zu § 9 Absatz 2 Nummer 1 ). II. Vorübergehende Regelung In Anlage 5 ist die Nummer 2 in folgender ...