Änderung § 3 eIDKG vom 13.10.2023

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§ 3 eIDKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 3 eIDKG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber


(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.

(2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt

1. den Kartenhersteller,

2. die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,

3. den Sperrlistenbetreiber

und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.



 



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