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Änderung § 19a eIDKG vom 01.11.2023

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§ 19a eIDKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung
§ 19a eIDKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
 

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§ 19a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19a Verwendung von im eID-Karte-Register gespeicherten Daten


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eID-Karte-Behörden dürfen anderen eID-Karte-Behörden im automatisierten Verfahren Daten des eID-Karte-Registers übermitteln oder Daten aus eID-Karte-Registern, die in Zuständigkeit anderer eID-Karte-Behörden geführt werden, abrufen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist.