Abschnitt 5 - eID-Karte-Gesetz (eIDKG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Geltung ab 01.11.2019, nachträglich verschoben auf 01.11.2020; FNA: 210-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Abschnitt 5 eID-Karte-Register
§ 19 eID-Karte-Register
§ 19a Verwendung von im eID-Karte-Register gespeicherten Daten

Abschnitt 5 eID-Karte-Register

§ 19 eID-Karte-Register


§ 19 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).

(2) 1Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. 2Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln.

(3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

1.
Familienname und Geburtsname,

2.
Vornamen,

3.
Doktorgrad,

4.
Tag der Geburt,

5.
Ort der Geburt,

6.
Anschrift,

6a.
E-Mail-Adresse, sofern der Inhaber der eID-Karte in die Speicherung einwilligt,

7.
Staatsangehörigkeit,

8.
Seriennummer,

9.
Sperrkennwort und Sperrsumme,

10.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,

11.
ausstellende Behörde,

12.
die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und

13.
Ordensname, Künstlername.

(4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.

(5) 1Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. 2Absatz 4 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322 m.W.v. 1. November 2024

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§ 19a Verwendung von im eID-Karte-Register gespeicherten Daten


§ 19a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

eID-Karte-Behörden dürfen anderen eID-Karte-Behörden im automatisierten Verfahren Daten des eID-Karte-Registers übermitteln oder Daten aus eID-Karte-Registern, die in Zuständigkeit anderer eID-Karte-Behörden geführt werden, abrufen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322 m.W.v. 1. November 2023



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