Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 6 - eID-Karte-Gesetz (eIDKG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Geltung ab 01.11.2019, nachträglich verschoben auf 01.11.2020; FNA: 210-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
| |

Abschnitt 6 Pflichten des Karteninhabers; Ungültigkeit und Einziehung

§ 20 Pflichten des Karteninhabers



(1) Der Karteninhaber ist verpflichtet, der eID-Karte-Behörde unverzüglich

1.
die eID-Karte vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,

2.
die alte eID-Karte beim Empfang einer neuen eID-Karte abzugeben sowie

3.
den Verlust der eID-Karte und ihr Wiederauffinden anzuzeigen.

(2) 1Der Karteninhaber hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, damit keine andere Person Kenntnis von der Geheimnummer erlangt. 2Die Geheimnummer darf insbesondere nicht auf der eID-Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt sowie im Fall des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät nicht auf diesem gespeichert werden. 3Ist dem Karteninhaber bekannt, dass die Geheimnummer Dritten zur Kenntnis gelangt ist, soll er diese unverzüglich ändern oder die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises sperren lassen. 4Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem Karteninhaber bekannt wird, dass die Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten zur Kenntnis gelangt ist.

(3) 1Der Karteninhaber soll durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der elektronische Identitätsnachweis nach § 12 nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist. 2Dabei soll er insbesondere solche technischen Systeme und Bestandteile einsetzen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als für diesen Einsatzzweck sicher bewertet werden.




§ 21 Ungültigkeit



(1) Eine eID-Karte ist ungültig, wenn

1.
Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder mit Ausnahme der Angabe über die Anschrift unzutreffend sind oder

2.
die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

(2) Die eID-Karte-Behörde hat eine eID-Karte für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung im Zeitpunkt der Ausstellung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.


§ 22 Einziehung und Sicherstellung



(1) Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden.

(2) Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn

1.
eine Person sie unberechtigt besitzt oder

2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die eID-Karte ungültig ist.

(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung.