Das
Passgesetz vom
19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „weitergeben" ein Komma und die Wörter „es sei denn, die Weitergabe erfolgt zur Beantragung eines Visums für den Passinhaber und der Passinhaber hat der Weitergabe zugestimmt" eingefügt.
- 2.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- bb)
- Die Nummern 5, 5b und 6 werden aufgehoben.
- cc)
- Die bisherige Nummer 5a wird Nummer 5 und das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."