§ 1 - Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO)

A. v. 07.06.2019 BGBl. I S. 886 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 800
Geltung ab 01.07.2019; FNA: 900-10-4-56 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Befugnisse von Dienstbehörden


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unmittelbar unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG nimmt der Betrieb Civil Servants Services wahr.

(2) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Betriebs Civil Servants Services nimmt die Abteilung Sovereign Civil Servants Services wahr.


Text in der Fassung des Artikels 1 Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG A. v. 16. April 2021 BGBl. I S. 800 m.W.v. 1. Mai 2021

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Frühere Fassungen von § 1 DTAGBefugAnO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2021Artikel 1 Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG
vom 16.04.2021 BGBl. I S. 800

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Zitierungen von § 1 DTAGBefugAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DTAGBefugAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DTAGBefugAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG
A. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 800
Artikel 1 DTAGBefugAnOÄndAnO
...  § 1 Absatz 2 , § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher ...


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