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§ 2 - Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO)

A. v. 07.06.2019 BGBl. I S. 886 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 800
Geltung ab 01.07.2019; FNA: 900-10-4-56 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Befugnisse von Dienstvorgesetzten



(1) Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unmittelbar unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG nimmt die Leitung des Betriebs Civil Servants Services wahr.

(2) Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb der Leitung des Betriebs Civil Servants Services nimmt die Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services wahr.



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Frühere Fassungen von § 2 DTAGBefugAnO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2021Artikel 1 Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG
vom 16.04.2021 BGBl. I S. 800

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 DTAGBefugAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DTAGBefugAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DTAGBefugAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG
A. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 800
Artikel 1 DTAGBefugAnOÄndAnO
... § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich ...