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Abschnitt 3 - Gebäudereinigerausbildungsverordnung (GebReinAusbVO)

V. v. 28.06.2019 BGBl. I S. 892 (Nr. 24)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 7110-6-131 Handwerk im Allgemeinen

Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung nach § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 797) in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung absolviert hat.


§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 19 ändert mWv. 1. August 2019 GebReinigAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 797) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum


Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Gestalten von kundenorien-
tierten Arbeitsprozessen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a) Anforderungen, Wünsche und Einwände von Kunden
und Kundinnen entgegennehmen und weiterleiten
b) Fachbegriffe, auch fremdsprachliche Fachbegriffe, bei
der Planung, Durchführung und Kontrolle von Arbeits-
prozessen anwenden
c) Arbeitsaufträge erfassen und mit betrieblich beteilig-
ten Personen abstimmen und Vorgaben auf Umsetz-
barkeit prüfen
d) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren
Beteiligten treffen
4 
e) Kunden und Kundinnen über Reinigungsverfahren
sowie über Eignung und Eigenschaften von Reini-
gungsmitteln und Hilfsstoffen informieren
f) Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetzten,
Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situations-,
ziel- und adressatengerecht führen, insbesondere
kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berück-
sichtigen
g) Kunden und Kundinnen über das betriebliche
Leistungsspektrum, insbesondere über zusätzliche
Serviceleistungen, informieren sowie Kundenwünsche
und Absprachen dokumentieren und in die Auftrags-
ausführung einbeziehen
 4
2Planen, Vorbereiten und
Organisieren der Durchführung
von Arbeitsaufträgen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a) eigenen Arbeitsaufwand abschätzen, Arbeitsschritte
planen und Zeitaufwand berücksichtigen
b) Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Arbeitsschritte,
Sicherungsmaßnahmen und Arbeitsschutz planen
und Arbeitsmittel festlegen
c) Skizzen und Zeichnungen anfertigen
d) Reinigungsverfahren unterscheiden und auswählen
e) örtliche Gegebenheiten sowie Witterungs- und Klima-
bedingungen berücksichtigen
f) Informationen beschaffen, auch mit digitalen Medien,
insbesondere Informationen zu Oberflächen, Reini-
gungsverfahren, Zeitvorgaben und Leistungsbe-
schreibungen
g) Regelungen, insbesondere betriebliche Gefahrstoff-
kataster, Betriebsanweisungen, Betriebsanleitungen,
technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter,
Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen,
anwenden
h) Bedarf an Oberflächenbehandlungsmitteln ermit-
teln, Oberflächenbehandlungsmittel bereitstellen und
Materiallisten erstellen
12 
i) Einsatz von Oberflächenbehandlungsmitteln unter
Berücksichtigung von alternativen Verfahren prüfen
j) Durchführung von Arbeitsaufgaben mit Hilfe von In-
formations- und Kommunikationssystemen sowie
unter Einsatz von analogen und digitalen Medien
vorbereiten
k) Daten zu durchzuführenden Arbeitsaufträgen sichern
und dabei Datenschutzvorschriften einhalten und
betriebliche und auftragsbezogene Vorgaben be-
achten
l) Aufgaben zur Durchführung von Arbeitsaufträgen im
Team planen und die Umsetzung vorbereiten
  
m) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion
prüfen und lagern, Messungen durchführen und Er-
gebnisse protokollieren
n) Umsetzung von Arbeitsaufträgen unter Berücksich-
tigung ergonomischer, ökologischer und wirtschaft-
licher Gesichtspunkte planen
o) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen und Zeitaufwand dokumentieren
p) Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen
q) technische Unterlagen anwenden
r) eigene Fähigkeiten einschätzen, Qualifizierungsmög-
lichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken
anwenden
s) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-
gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten be-
urteilen und für die Durchführung der eigenen Arbei-
ten berücksichtigen
 8
3Einrichten, Sichern und
Räumen von Arbeitsplätzen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und
auflösen; ergonomische Gesichtspunkte bei der Ein-
richtung, Sicherung und Unterhaltung berücksich-
tigen
b) persönliche Schutzausrüstung verwenden
c) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung be-
urteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
d) Gegebenheiten am Arbeitsplatz mit Skizzen und
Plänen, auch mit digitalen Medien, abgleichen
e) chemische und physikalische Belastbarkeit von Bau-
teilen beurteilen
f) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungs-
einflüssen und Beschädigungen schützen sowie
vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vor-
bereiten
g) Wasser- und Energieversorgung sicherstellen und
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-
schem Strom ergreifen
h) Arbeitsplatzsicherungsmaßnahmen durchführen, Si-
cherheits- und Gesundheitspläne sowie Gefähr-
dungsbeurteilungen beachten und Maßnahmen zum
Passantenschutz durchführen
12 
i) Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit
prüfen, auswählen, aufbauen, anwenden und ab-
bauen
j) Absturzsicherungen, insbesondere Auffang- und
Haltegurte, auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen
und anwenden
k) Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen,
Bauteile und Objekte beurteilen und ausführen
l) Arbeitsplatz übergeben
  
m) Maßnahmen des Explosionsschutzes anwenden
n) Höhenzugangstechnik, insbesondere Fassadenbe-
fahranlagen, Hubarbeitsbühnen und Schutzgerüste,
auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen, aufbauen,
anwenden und abbauen
 2
4Bedienen, Pflegen und
Instandhalten von Reinigungs-
geräten, -maschinen und
-anlagen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a) Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben,
pflegen und warten
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrich-
ten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen
bedienen
c) Zubehörteile auswählen und einsetzen
d) Funktionskontrollen bei Geräten, Maschinen und
Anlagen durchführen und dokumentieren
e) Sichtprüfungen an Geräten, Maschinen und Anlagen
durchführen, Störungen erkennen und Maßnahmen
zur Störungsbeseitigung ergreifen
12 
5Verarbeiten von Oberflächen-
behandlungsmitteln
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a) Arten der Oberflächenverschmutzungen feststellen
und diese Arten von Oberflächenveränderungen
unterscheiden
b) Oberflächenbehandlungsmittel unterscheiden, lagern,
auswählen und für den Einsatz vorbereiten
c) Oberflächenbehandlungsmittel, insbesondere auf
Eignung, Haltbarkeit und Umweltverträglichkeit,
prüfen
d) Oberflächenbehandlungsmittel dosieren
e) Gefahrstoffe der Oberflächenbehandlungsmittel unter-
scheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe
umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsor-
gung ergreifen
f) Abfälle zur Entsorgung bereitstellen und Maßnahmen
zur Entsorgung von Schmutzflotten ergreifen
10 
6Durchführen von Reinigungs-
maßnahmen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a) Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen
und Ausstattungsgegenständen sowie von zu be-
arbeitenden Oberflächen und deren Untergründen
beurteilen
b) Verschmutzungen und Veränderungen von Ober-
flächen ermitteln und dokumentieren
c) Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden,
Bauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen,
Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der
Gefahrstoffe einleiten
24 
d) Unterhalts- und Zwischenreinigungen, insbesondere
von Glas, Böden, Holz und textilen Ausstattungs-
gegenständen, durchführen und dabei die ent-
sprechenden manuellen und maschinellen Trocken-
und Nassreinigungsverfahren anwenden
e) Hygienemaßnahmen, insbesondere im Sanitärbe-
reich, unter Anwendung von Sanitationsmethoden
durchführen
  
f) Grund- und Bauschlussreinigungen, insbesondere
von Glas, Böden, Holz, textilen Ausstattungsgegen-
ständen, raumlufttechnischen Anlagen und Ver-
kehrsmitteln, durchführen und dabei die entspre-
chenden manuellen und maschinellen Trocken- und
Nassreinigungsverfahren anwenden
g) Außenreinigungen, insbesondere Fassadenreinigun-
gen, Reinigungen von Licht- und Wetterschutz-
anlagen, Verkehrs- und Freiflächen, Verkehrsleitein-
richtungen sowie Außenanlagen, durchführen und
dabei die entsprechenden manuellen und maschi-
nellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren an-
wenden
h) Industriereinigungen durchführen und dabei die ent-
sprechenden manuellen und maschinellen Trocken-
und Nassreinigungsverfahren anwenden und arbeits-
schutzrechtliche Vorgaben und Sicherheitsbestim-
mungen einhalten
i) Ergebnisse von durchgeführten Reinigungsmaßnah-
men prüfen, beurteilen und dokumentieren
 24
7Pflegen, Konservieren und
Aufbereiten von Oberflächen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 7)
a) Oberflächen unterscheiden und beurteilen
b) Oberflächen für nachfolgende Bearbeitungen reini-
gen
c) bisherige Pflege-, Konservierungs- und Aufberei-
tungsarbeiten ermitteln und beurteilen und Ober-
flächenvergütungen feststellen
d) Oberflächenveränderungen und -beschädigungen
feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur
Pflege, Konservierung und Aufbereitung festlegen
e) Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Oberflächen
erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsor-
gung der Gefahrstoffe einleiten
f) Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen
und Spritzen, im Rahmen der Pflege beschichten,
imprägnieren und versiegeln und dabei Pflege-
intervalle berücksichtigen
g) Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen
und Spritzen, im Rahmen der Konservierung be-
schichten, imprägnieren und versiegeln
h) Unebenheiten an Oberflächen, insbesondere durch
Aufbringen von Spachtel- und Ausgleichsmassen,
ausgleichen
i) Beschädigungen an Oberflächen durch chemische
und mechanische Verfahren beheben
 24
  j) Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen
und Spritzen, im Rahmen der Aufbereitung be-
schichten, imprägnieren und versiegeln
k) Ergebnisse der durchgeführten Pflege-, Konser-
vierungs- und Aufbereitungsmaßnahmen prüfen, be-
urteilen und dokumentieren
  
8Durchführen von Maßnahmen
zur Hygiene und Dekontami-
nation
(§ 5 Absatz 2 Nummer 8)
a) Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination, ins-
besondere nach Schädlingsbekämpfungen, im Be-
reich des Gesundheits- und Vorratsschutzes unter-
scheiden und auswählen
b) Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden,
Bauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen,
Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der
Gefahrstoffe einleiten
c) Sicherungs- und persönliche Hygienemaßnahmen
durchführen und persönliche Schutzausrüstung an-
legen
d) Regelungen für die Bereiche Hygiene und Dekonta-
mination einhalten
e) vorbereitende Reinigungsarbeiten durchführen
f) Hygienemaßnahmen, insbesondere im Gesundheits-
und Pflegebereich, Lebensmittelbereich und Sanitär-
bereich, unter Anwendung von Desinfektionsmetho-
den durchführen
g) Dekontaminationsmaßnahmen unter Anwendung
von Reinigungs- und Desinfektionsverfahren durch-
führen
h) Schädlinge unterscheiden, Schädlingsmonitoring-
pläne erstellen, Schädlingsbefall nach Art und
Menge erkennen und Nachsorgemaßnahmen durch-
führen
i) Maßnahmen zur Abschreckung von Schädlingen
durchführen
j) die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergeb-
nisse prüfen, bewerten und dokumentieren und die
Dokumentationen weiterleiten
k) Entsorgung von kontaminierten Stoffen und Materia-
lien veranlassen
 12
9 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
sowie Übergeben der
Arbeitsergebnisse an Kunden
und Kundinnen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 9)
a) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b) durchgeführte Qualitätskontrollen dokumentieren
c) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeits-
bereich beitragen
d) Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
4 
e) Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, Arbeitsprozesse
und -ergebnisse auch mit digitalen Medien kontrol-
lieren und dokumentieren
f) Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und
Materialverbrauch erfassen
g) Ergebnisse der Zusammenarbeit, insbesondere der
Teamarbeit, auswerten
  
  h) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
i) Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellen
j) Kundengespräche zur Übergabe der fertiggestellten
Arbeiten führen
k) Kunden und Kundinnen über Reinigungs- und
Pflegeintervalle informieren und Nutzungshinweise
geben
l) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
 4


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der
Arbeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 5)
a) Kunden und Kundinnen über alternative Reinigungs-
mittel und -verfahren informieren
b) Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Aus-
wahl von Reinigungsmitteln und -verfahren sowie
von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen
berücksichtigen
c) Verbrauchsgüter auffangen und recyceln sowie um-
weltgerechte Entsorgung veranlassen
d) Dosierungshilfen nutzen und Fehldosierungen ver-
meiden
e) durch Reinigungsverfahren zur Wert- und Funktions-
erhaltung der gereinigten Oberflächen beitragen