Die
Gewerbeanzeigeverordnung vom
22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die durch Artikel 5 Absatz 10 des Gesetzes vom
21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständige Behörde übermittelt die mittels der Vordrucke der
Anlagen 1 bis 3 erhobenen Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an die nachfolgenden Stellen zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben:
- 1.
- an die Industrie- und Handelskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- a)
- der Daten in den Feldern 13, 27, 29 bis 31 und 33 der Anlage 1,
- b)
- der Daten in den Feldern 13, 26 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
- c)
- der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 3,
- 2.
- an die Handwerkskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- a)
- der Daten in den Feldern 13, 27, 30, 31 und 33 der Anlage 1,
- b)
- der Daten in den Feldern 13, 27, 28 und 30 der Anlage 2 und
- c)
- der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 3,
- 3.
- an die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- a)
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
- b)
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
- c)
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3,
- 4.
- an die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3a der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- a)
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
- b)
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
- c)
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3,
- 5.
- an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind, nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung
- a)
- die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 15, 18 und 20 der Anlage 1,
- b)
- die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 15, 18, 19 und 21 der Anlage 2 und
- c)
- die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 16, 18 und 20 der Anlage 3,
- 6.
- an die Bundesagentur für Arbeit nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- a)
- der Daten in den Feldern 13, 27 und 33 der Anlage 1,
- b)
- der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 2 und
- c)
- der Daten in den Feldern 10, 12 bis 19 und 21 bis 30 der Anlage 3,
- 7.
- an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- a)
- der Daten in den Feldern 12, 28, 30, 31 und 33 der Anlage 1,
- b)
- der Daten in den Feldern 12, 25, 27, 28 und 30 der Anlage 2 und
- c)
- der Daten in den Feldern 12 und 30 der Anlage 3,
- 8.
- an das Registergericht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8 bis 10, 12 bis 14, 16, 21, 22, 24 und 28 bis 30 der Anlage 3,
- 9.
- an die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- a)
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
- b)
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
- c)
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3.
Die Daten sind nicht zu übermitteln, wenn die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichtet hat."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil wird das Wort „monatlich" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „1 bis 4" durch die Angabe „1 bis 5" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 werden die Wörter „10 und 12 bis 14" durch die Wörter „12 und 15 bis 17" ersetzt.
- dd)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- die Daten
- a)
- in den Feldern 6, 10, 18 bis 25, 29 und 32 der Anlage 1 als Erhebungsmerkmale für die Anmeldung,
- b)
- in den Feldern 6, 10, 18 bis 24, 26 und 29 der Anlage 2 als Erhebungsmerkmale für die Ummeldung und
- c)
- in den Feldern 6, 10, 18 bis 26, 28 und 29 der Anlage 3 als Erhebungsmerkmale für die Abmeldung."
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Feld 33" durch die Wörter „den Feldern 13, 27 und 33" ersetzt.
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „, spätestens jedoch zehn Arbeitstage" gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Daten sind an die in Absatz 2 genannten Stellen unverzüglich, spätestens jedoch am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige folgt, zu übermitteln."
- e)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- 2.
- Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 1 Satz 1 Nummer 1) Gewerbe-Anmeldung
".
- 3.
- Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 (zu § 1 Satz 1 Nummer 2) Gewerbe-Ummeldung
".
- 4.
- Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3 (zu § 1 Satz 1 Nummer 3) Gewerbe-Abmeldung
".
Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103