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§ 2 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (HanauAusbGlV k.a.Abk.)
V. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 929 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 130
Geltung ab 12.07.2019 bis 01.08.2028; FNA: 806-22-8-13 Berufliche Bildung
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Geltung ab 12.07.2019 bis 01.08.2028; FNA: 806-22-8-13 Berufliche Bildung
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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 hat 2 frühere Fassungen, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2028 HanauAusbGlV offen
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und am 1. August 2028 außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Juli 2019.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen V. v. 8. Mai 2026 BGBl. 2026 I Nr. 130 m.W.v. 14. Mai 2026
Frühere Fassungen von § 2 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 14.05.2026 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 08.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 130 |
| aktuell vorher | 01.07.2023 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 26.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 170 |
| aktuell | vor 01.07.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HanauAusbGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HanauAusbGlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
V. v. 26.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 170
Artikel 1 HanauAusbGlVÄndV Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
... „31. Juli 2023" durch die Angabe „31. Juli 2026" ersetzt. 2. In § 2 wird die Angabe „1. August 2023" durch die Angabe „1. August 2026" ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
V. v. 08.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 130
Artikel 1 2. HanauAusbGlVÄndV Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
... „31. Juli 2026" durch die Angabe „31. Juli 2028" ersetzt. 2. In § 2 wird die Angabe „1. August 2026" durch die Angabe „1. August 2028" ...
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