Änderung § 99 ZApprO vom 01.10.2021

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§ 99 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 99 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335

(Textabschnitt unverändert)

§ 99 Bestehen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle geprüften Abschnitte der Eignungsprüfung als bestanden bewertet werden. 2 Das Bestehen eines Abschnitts setzt voraus, dass die Prüfungsleistungen in einer Gesamtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des § 24 Nummer 4 bewertet wurde.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle geprüften Abschnitte der Eignungsprüfung als bestanden bewertet werden. 2 Das Bestehen eines Abschnitts setzt voraus, dass die Prüfungsleistungen in einer Gesamtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des § 24 Nummer 4 bewertet wurden.

(2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person teilt der antragstellenden Person das Ergebnis des jeweiligen Abschnitts der Eignungsprüfung mit und begründet das Ergebnis auf Wunsch der antragstellenden Person.






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