§ 82 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Abschnitt 3 Modellstudiengang
§ 82 Modellstudiengang

Abschnitt 3 Modellstudiengang

§ 82 Modellstudiengang


§ 82 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann einen Modellstudiengang zulassen, der von den Vorgaben dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass

1.
von den in § 2 Absatz 2 vorgesehenen Prüfungsabschnitten der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht abgelegt werden muss,

2.
der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung in einem oder mehreren Fächern zu einem anderen Zeitpunkt als zu dem Zeitpunkt abzulegen ist, der nach § 42 vorgeschrieben ist, und

3.
die Ausbildung in erster Hilfe, der Pflegedienst und die Famulatur zu anderen Zeitpunkten als zu den Zeitpunkten abgeleistet werden können, die nach § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 vorgeschrieben sind.

(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass

1.
das Reformziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die zahnmedizinische Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet werden,

2.
eine von der Universität zu erlassende besondere Studienordnung besteht,

3.
sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft werden,

4.
eine sachgerechte begleitende und abschließende Evaluation des Modellstudiengangs gewährleistet ist,

5.
die Mindest- und die Höchstdauer der Laufzeit des Modellstudiengangs festgelegt sind und Anträge auf Verlängerung der Laufzeit anhand von Evaluationsergebnissen zu begründen sind,

6.
die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regelstudiengang entsprechender gleichberechtigter Zugang zum Modellstudiengang gewährleistet ist,

7.
die Voraussetzungen, unter denen die Universität den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind,

8.
geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des weiteren Studiums sowie hinsichtlich der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen verfahren wird,

9.
festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1, 13 und 16 beschrieben sind, im Modellstudiengang erfüllt werden.

(3) Die Zulassung des Modellstudiengangs kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.

(4) 1Für die Prüfungen im Modellstudiengang nach Absatz 2 Nummer 3 gilt § 38 entsprechend. 2Hat ein Studierender oder eine Studierende in einem Regelstudiengang den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist das Ablegen der entsprechenden Prüfungen nach Satz 1 im Modellstudiengang nicht zulässig. 3Hat ein Studierender oder eine Studierende die entsprechenden Prüfungen nach Satz 1 im Modellstudiengang endgültig nicht bestanden, ist das Ablegen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung im Regelstudiengang nicht zulässig.

(5) Die Studierenden des Modellstudiengangs haben die in § 20 Absatz 1 genannten Unterlagen spätestens bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung vorzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021



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