Artikel 2 - Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)

Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2020 BAföG § 12, § 13, § 14b, § 18a, § 23, § 25, § 29, § 50, § 66a

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „243" durch die Angabe „247" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „439" durch die Angabe „448" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „580" durch die Angabe „585" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „675" durch die Angabe „681" ersetzt.

2.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „391" durch die Angabe „398" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „419" durch die Angabe „427" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „55" durch die Angabe „56" ersetzt.

3.
In § 14b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „140" durch die Angabe „150" ersetzt.

4.
§ 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „1.225" durch die Angabe „1.260" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „610" durch die Angabe „630" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „555" durch die Angabe „570" ersetzt.

5.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „610" durch die Angabe „630" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „555" durch die Angabe „570" ersetzt.

b)
Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „195" wird durch die Angabe „200" ersetzt.

bb)
Die Angabe „140" wird durch die Angabe „145" ersetzt.

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „280" durch die Angabe „285" ersetzt.

6.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „1.835" durch die Angabe „1.890" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „1.225" durch die Angabe „1.260" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „610" durch die Angabe „630" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „555" durch die Angabe „570" ersetzt.

7.
§ 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „7.500" durch die Angabe „8.200" ersetzt.

b)
In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „2.100" durch die Angabe „2.300" ersetzt.

8.
§ 50 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

9.
Dem § 66a wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2020 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 14b Absatz 1 Satz 1, die §§ 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2020 anzuwendenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2020 sind die in Satz 1 genannten Regelungen in der ab dem 1. August 2020 anzuwendenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2020 begonnen haben."

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Zitierungen von Artikel 2 26. BAföGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 26. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 26. BAföGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 26. BAföGÄndG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. August 2020 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. August 2021 in Kraft. ...


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