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Änderung § 13 BAföG vom 01.08.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung
§ 13 BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Bedarf für Studierende


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 391 Euro,

2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 419 Euro.

(Text neue Fassung)

1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 398 Euro,

2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 427 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

vorherige Änderung

1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 55 Euro,



1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 56 Euro,

2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 325 Euro.

(3) (aufgehoben)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.




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