Artikel 3 - Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)

Artikel 3 Weitere Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 BAföG § 18a, § 23, § 25, § 51, § 66a

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „1.260" durch die Angabe „1.330" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „630" durch die Angabe „665" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „570" durch die Angabe „605" ersetzt.

2.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „630" durch die Angabe „665" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „570" durch die Angabe „605" ersetzt.

b)
Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „200" wird durch die Angabe „210" ersetzt.

bb)
Die Angabe „145" wird durch die Angabe „150" ersetzt.

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „285" durch die Angabe „305" ersetzt.

3.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „1.890" durch die Angabe „2.000" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „1.260" durch die Angabe „1.330" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „630" durch die Angabe „665" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „570" durch die Angabe „605" ersetzt.

4.
§ 51 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

5.
Dem § 66a wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2021 begonnen haben, sind die §§ 23 und 25 in der bis zum 31. Juli 2021 anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2021 sind die in Satz 1 genannten Regelungen in der ab dem 1. August 2021 anzuwendenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2021 begonnen haben."

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Zitierungen von Artikel 3 26. BAföGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 26. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 26. BAföGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 26. BAföGÄndG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. August 2020 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. August 2021 in Kraft. (4) Artikel 4 tritt am 1. August 2019 in Kraft. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 51 SozERG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vom 01.10.2021)
... der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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