§ 112 des Telekommunikationsgesetzes vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom
21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird das Wort „sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Der Nummer 7 wird das Wort „sowie" angefügt.
- c)
- Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
- „8.
- den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden für die in § 2 Absatz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen".
- 2.
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „7" durch die Angabe „8" ersetzt.
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)
V. v. 13.09.2019 BGBl. I S. 1394; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715