Die
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom
18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ergibt die Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit oder die Tätigkeiten des oder der Beschäftigten mehrere Vorsorgeanlässe, soll die arbeitsmedizinische Vorsorge in einem Termin stattfinden."
- b)
- In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Arbeitsmedizinische Vorsorge" ersetzt.
- 2.
- Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„In die Arbeitsanamnese müssen alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen einfließen."
- 3.
- Der Anhang wird wie folgt geändert:
- a)
- In Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i werden die Wörter „Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter „Kategorie 1A oder 1B" ersetzt.
- b)
- Anhang Teil 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering gehalten wird."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Juli 2019.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil