Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)

A. v. 09.07.2019 BGBl. I S. 1112 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 57
Geltung ab 01.07.2019; FNA: 2030-14-226 Beamte
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Eingangsformel
§ 1 Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts und des Besoldungsrechts einschließlich der Entscheidung über Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§ 2 Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts
§ 3 Vorbehaltsklausel
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Nach

-
§ 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung mit der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 7. Juni 2019 (BGBl. I S. 886),

-
§ 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) sowie

-
§ 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2 und § 42 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510)

ordnet der Vorstand der Deutschen Telekom AG an:

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§ 1 Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts und des Besoldungsrechts einschließlich der Entscheidung über Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse des Vorstands der Deutschen Telekom AG wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.

(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb Civil Servants Services übertragen, es sei denn, der Widerspruch betrifft

1.
Maßnahmen des Vorstands,

2.
das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes,

3.
die Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und

4.
missbilligende Äußerungen.

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen die in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Maßnahmen wird der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen, es sei denn, dass der Vorstand die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung getroffen hat.

(3) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG A. v. 21. April 2021 BGBl. I S. 871 m.W.v. 1. Mai 2021

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§ 2 Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Befugnisse zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß, zur Zurückstufung und zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werden der Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.

(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten wird der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG A. v. 14. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 57 m.W.v. 1. April 2024

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§ 3 Vorbehaltsklausel



Der Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.

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§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 1. Juli 2019 DTAGÜbertrAnO

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2638) außer Kraft.

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Schlussformel



Deutsche Telekom AG

Der Vorstand

B. Bohle



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