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§ 17 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 17



(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren

1.
durch Verzicht (§ 26),

2.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28) oder

3.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).

(2) 1Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert auch ein Kind, rückwirkend zum Zeitpunkt des Erwerbs nach § 4 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder nach § 6, wenn die Voraussetzungen für diesen Erwerb nicht mehr erfüllt sind. 2Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt ein, wenn

1.
die rückwirkende Entscheidung unanfechtbar ist über

a)
eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft,

b)
die Rücknahme der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 85d Absatz 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes oder die Rücknahme der Feststellung der Ausländerbehörde gemäß § 85d Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes jeweils in Verbindung mit § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

c)
den Wegfall des in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Aufenthaltsrechts des Elternteils, der für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes maßgeblich ist,

d)
die Unwirksamkeit der Annahme als Kind oder

e)
den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils nach § 35 Absatz 6

oder

2.
eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten, die das rückwirkende Nichtbestehen der bisherigen Vaterschaft zur Folge hat, wirksam wird oder

3.
der Beweis des Gegenteils nach § 4 Absatz 2 erbracht ist.

3Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nicht verloren, wenn das Kind

1.
bei der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, dem Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten oder dem Beweis des Gegenteils nach Satz 2 das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat, dies gilt nicht im Fall von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b,

2.
mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt,

3.
sonst die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 erworben hätte oder

4.
sonst staatenlos würde.





 

Frühere Fassungen von § 17 StAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 3 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
aktuell vorher 27.06.2024Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1124
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 158
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 StAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
§ 85d AufenthG Anzeige einer fehlenden Zustimmung gegenüber dem Standesamt; Rücknahme der Zustimmung oder der Feststellung, dass eine solche nicht erforderlich ist (vom 29.07.2026)
... die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft. § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes gilt entsprechend. (4) Die Rücknahme der Zustimmung erfolgt mit Wirkung für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1124
Artikel 1 3. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen" ersetzt. 5. § 17 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen ...

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 44 FachKrEG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 2019 (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist, werden die Wörter „§§ 16, 17 , 17a, 20, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5" durch die Wörter ... 24 und 25 Abs. 3 bis 5" durch die Wörter „§§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17 , 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5" ...

Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 158
Artikel 1 StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt ...

Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Artikel 1 VatAnMVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft. § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes gilt entsprechend. (4) Die Rücknahme der Zustimmung erfolgt mit Wirkung für ...
Artikel 3 VatAnMVG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 2025 I Nr. 364; 2026 I Nr. 49) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (vom 27.06.2024)
... Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17 , 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und ... „einen Aufenthaltstitel für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17 , 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c" ersetzt. ... einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden." 13. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 (1) Die deutsche ... werden." 13. § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren 1. durch Verzicht ...

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 5 BleiRÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
...  1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 16, 17 , 20, 22, 23 Abs. 1," durch die Angabe „§§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz ... „§§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1," durch die Angabe „§§ 16, 17 , 17a, 20, 22, 23 Absatz 1," ersetzt. 2. § 11 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17 , 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17 , 18d, 18f, 19, 19b, 19e," die Angabe „20," eingefügt. b) In ...