Artikel 10 - Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz (2. DAVG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2019 2. BMeldDÜV § 11

§ 11 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Eingangssatz werden die Wörter „des Familiennamens, des Geburtsnamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, des Geschlechts, der Staatsangehörigkeiten oder" gestrichen.

2.
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
AZR-Nummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises 1712."

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Zitierungen von Artikel 10 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 2. DAVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DAVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 2. DAVG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 3 Nummer 10, Artikel 4 Nummer 2 sowie die Artikel 7, 8 Nummer 1 und 4, die Artikel 9 und 10 treten am 1. November 2019 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 84 11. ZustAnpV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131 ) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, ...


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