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Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. August 2019 AZRG § 2, § 6, § 10, § 11, § 14, § 21, § 22, § 23, § 24a, § 26, mWv. 1. November 2019 § 6, § 17, § 18g (neu), § 19, mWv. 1. Mai 2020 § 2, § 3, § 6, § 13, § 21a, § 36, mWv. 8. August 2021 § 24a

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2019

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18f folgende Angabe eingefügt:

§ 18g Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2020

 
 
aa)
In Nummer 6 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Aufenthaltsermittlung" ein Komma und die Wörter „Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Nummer 12 wird die Angabe „Nr. 6" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 7" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2020

 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Zum Zweck der Durchführung von Abgleichen nach § 73 Absatz 1a Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern,

1.
für die ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland gestellt wurde,

2.
die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes oder für die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden oder

3.
die für ein Umverteilungsverfahren aufgrund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 1 bis 2" durch die Wörter „Absatz 1 bis 2a" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Fortzug," die Wörter „zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration," eingefügt.

b)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich gespeichert:

1.
Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,

2.
Größe und Augenfarbe,

3.
die Anschrift im Bundesgebiet,

4.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

5.
das zuständige Bundesland und die zuständige Ausländerbehörde.

(3b) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2a werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern gespeichert."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2 bis 4" durch die Wörter „Nummer 1 bis 4" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Nummer 1, 3 und 6" ein Komma und die Angabe „Absatz 2a" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach der Angabe „10" ein Komma und die Angabe „10a" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2020

 
 
bb)
In Nummer 5 werden nach der Angabe „Absatz 3" ein Komma und die Angabe „3b" eingefügt.

cc)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
das Bundeskriminalamt die Referenznummern nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummern 2 und 3, die Referenznummern nach § 3 Absatz 3a Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und die Referenznummern nach § 3 Absatz 3b in den Fällen des § 2 Absatz 2a,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2019

 
 
dd)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 6 sowie das Datum nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, übergangsweise das Datum nach § 3 Absatz 2 Nummer 3."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 10 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Darüber hinaus darf die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung und nur zusätzlich zu den Grundpersonalien genutzt werden für

1.
Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Ausländerbehörden sowie Datenübermittlungen zwischen den Ausländerbehörden untereinander,

2.
die in § 73 Absatz 1 bis 3b des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Feststellungen und Prüfungen sowie sonstige Datenübermittlungen zwischen den in § 73 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,

3.
Datenübermittlungen zwischen leistungsgewährenden Behörden untereinander nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten, Achten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie mit den Ausländer- und den im Übrigen zuständigen Landesbehörden jeweils, soweit für den Ausländer noch keine Versicherungsnummer nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch bekannt ist, oder

4.
Datenübermittlungen von öffentlichen Stellen untereinander in den übrigen Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU."

6.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die ersuchende Stelle darf die ihr übermittelten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 mit Ausnahme gesperrter Daten (§ 4) an eine andere öffentliche Stelle weiterübermitteln, wenn die Daten dieser Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zu diesem Zweck aus dem Register unmittelbar hätten übermittelt werden dürfen."

b)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Weitere Daten mit Ausnahme gesperrter Daten dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur weiterübermittelt werden, wenn anderenfalls eine unvertretbare Verzögerung eintreten oder die Aufgabenerfüllung erheblich erschwert würde. Vor der Weiterübermittlung von Daten hat die ersuchende Stelle die Richtigkeit und Aktualität der Daten zu überprüfen."

c)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „die Sätze 1 bis 3" ersetzt.

d)
In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Die ersuchende Stelle" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2020

7.
Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes ausschließlich von diesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt:

„6.
bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 zusätzlich die Anschrift im Bundesgebiet, bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 zusätzlich die Anschrift im Bundesgebiet bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens,

7.
bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 nur zum Zweck, ob die AZR-Nummer nach § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 an andere öffentliche Stellen übermittelt werden darf, zusätzlich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2019

9.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Die folgenden Nummern 5 bis 14 werden angefügt:

„5.
Angaben zum Ausweispapier,

6.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

7.
Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,

8.
Größe und Augenfarbe,

9.
die Seriennummer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,

10.
die Anschrift im Bundesgebiet,

11.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

12.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,

13.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

14.
die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummer 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.

10.
Nach § 18f wird folgender § 18g eingefügt:

§ 18g Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung

An die Träger der Deutschen Rentenversicherung werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Prüfung rentenrechtlicher Zeiten nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen und Aliaspersonalien und

2.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status während des nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Zeitraums."

11.
Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Den Staatsangehörigkeitsbehörden werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Beratung über die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung und soweit erforderlich auch zur Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
Nach § 21 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Soweit die Weitergabe der Daten gemäß Absatz 1 an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt und die anschließende Übermittlung dieser Daten gemäß Absatz 2 an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung oder das Auswärtige Amt im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens nicht ausreichen, können die erforderlichen Daten unmittelbar an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung oder das Auswärtige Amt übermittelt werden. Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Für die Zulassung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2, 3 und 4 entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2020

13.
§ 21a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nach der Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes und nach der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 werden anlässlich von Speicherungen nach § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 und Absatz 2a die zur Durchführung von Beteiligungen und Abgleichen nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Daten unverzüglich an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben."

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b eingefügt:

„3b.
die Polizei beim Deutschen Bundestag,".

bb)
Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b eingefügt:

„5b.
das Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz wahrnimmt,".

cc)
Nach Nummer 8b werden die folgenden Nummern 8c bis 8e eingefügt:

„8c.
die Jugendämter,

8d.
die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden,

8e.
die Träger der Deutschen Rentenversicherung,".

dd)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,".

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vielzahl" durch das Wort „Häufigkeit" ersetzt und wird das Wort „besonderen" gestrichen.

c)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die abrufende Stelle hat ein Berechtigungskonzept vorzusehen, welches mit dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzustimmen ist."

15.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Zur Erfüllung" die Wörter „von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union, die vom Statistischen Bundesamt zu bearbeiten sind, oder" und nach dem Wort „wenn" die Wörter „ein verbindlicher Rechtsakt der Europäischen Union dies vorsieht oder" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen Bundesamt als Erhebungsmerkmale für diese Statistik über Ausländer, die sich während des Kalenderjahres nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben, folgende Daten zu diesem Personenkreis:

1.
Monat und Jahr der Geburt,

2.
Ort und Bezirk der Geburt,

3.
Geschlecht,

4.
Staatsangehörigkeiten,

5.
Familienstand,

6.
Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners,

7.
Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 sowie Absatz 4 Nummer 6,

8.
Vorhandensein einer Seriennummer einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) gemäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer.

Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren Erhebungsbereich betreffenden Daten für regionale Aufbereitungen weiterübermitteln."

c)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Zusätzlich zu den Daten nach Absatz 2 werden für diese Statistik die Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen übermittelt:

1.
Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 3 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4,

2.
Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 3 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4,

3.
Angaben nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen Bundesamt als Hilfsmerkmale für diese Statistik folgende Daten:

1.
Behördenkennziffer der aktenführenden Ausländerbehörde,

2.
pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Registerbehörde; bei begleiteten minderjährigen Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 wird zusätzlich das pseudonymisierte Geschäftszeichen zu den Eltern und bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme sowie das endgültig zuständige Jugendamt übermittelt.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Hilfsmerkmale dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden."

16.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach der Angabe „§ 75 Nummer 4" die Wörter „oder Nummer 4a" eingefügt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 75 Nummer 4" die Wörter „oder Nummer 4a" eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird nach den Wörtern „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" das Wort „schriftlich" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 08.08.2021

 
c)
Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:

„(6) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Nummer 6 und 8, Absatz 3 und 4 Nummer 2, 4, 5 und 6 gespeicherten Daten zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, an staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, übermitteln, soweit

1.
dies für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens über Migrations- oder Integrationsfragen erforderlich ist,

2.
eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist,

3.
die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann und

4.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat der Übermittlung zustimmt.

Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. Eine Übermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht zulässig. Angaben über den Namen und Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer sowie die für die Einleitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person können bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 bis 14 und bei Unionsbürgern, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, für Befragungen auch ohne Einwilligung übermittelt werden, wenn dies zur Einholung der Einwilligung nach Satz 3 erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schriftlich zu begründen. Die Begründung darf nur für Auskünfte an den Betroffenen nach § 34, für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten nach § 38 oder zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden. Die Begründung ist durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird. Die übermittelten Daten nach Satz 1 sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Die Forschungseinrichtung, an die Daten übermittelt wurden, darf diese nur zum Zweck der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.

(7) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge soll staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten aus dem Register, die für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens über Migrations- oder Integrationsfragen erforderlich sind, übermitteln.

(8) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


17.
In § 26 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 14" die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2020

18.
Nach § 36 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Daten eines Ausländers nach § 2 Absatz 2a sind unverzüglich zu löschen, wenn seine Aufnahme aus dem Ausland abgelehnt wurde."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. August 2019 AZRG-DV § 4, § 8, § 9, § 10, Anlage, mWv. 1. November 2019 § 8, mWv. 1. Mai 2020 Anlage

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Datenübermittlung an die Registerbehörde darf im Wege der Direkteingabe erfolgen. Sofern eine Zulassung der übermittelnden Stelle nach § 22 nicht möglich ist, darf die Übermittlung auch elektronisch oder schriftlich erfolgen. Die Übermittlung muss nach dem Stand der Technik abgesichert werden. Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Übermittlung den in den Technischen Richtlinien (TR) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik niedergelegten Anforderungen entspricht."

b)
Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.

d)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „auf Vordrucken oder in sonstiger Weise" durch die Wörter „elektronisch oder" ersetzt.

e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „werden das Datenaustauschformat „XAusländer" und" durch das Wort „wird" ersetzt und wird das Wort „jeweils" gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche Stellen an die Registerbehörde wird das Datenaustauschformat „XAusländer" in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet."

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 17 bis 19 werden wie folgt gefasst:

„17.
Aufgaben nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz,

18.
Aufgaben nach dem MAD-Gesetz,

19.
Aufgaben nach dem BND-Gesetz,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2019

 
 
bb)
In Nummer 30 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 31 und 32 angefügt:

„31.
Aufgaben nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,

32.
Beratung und Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „und Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5" ersetzt.

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 oder 4" durch die Angabe „§ 8 Absatz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „die Ausländerbehörden" durch die Wörter „öffentliche Stellen" ersetzt.

4.
In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Vielzahl" durch das Wort „Häufigkeit" ersetzt und wird das Wort „besonderen" gestrichen.

5.
In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:

(die Anlage zur AZRG-DV wird hier nicht geführt, Änderungen siehe BGBl.)


Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. August 2019 AufenthG § 49, § 49a, § 49b, § 71, § 73, § 78a, § 86a (neu), § 87, § 89a, § 99, § 105a, mWv. 1. April 2021 § 49, mWv. 1. November 2019 § 90a

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 49a und 49b werden gestrichen.

b)
Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 86a Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration".

c)
Die Angabe zu § 89a wird gestrichen.

2.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
bei Ausländern, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23, für die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 oder für ein Umverteilungsverfahren auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, sowie in den Fällen des § 29 Absatz 3;".

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2021

 
b)
Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben."

c)
In Absatz 8 Satz 3 und Absatz 9 Satz 3 wird jeweils die Angabe „14." durch das Wort „sechste" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Die §§ 49a und 49b werden aufgehoben.

4.
§ 71 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig."

b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 49 Abs. 5 Nr. 5" durch die Wörter „§ 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6" ersetzt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden."

5.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundeskriminalamt" ein Komma und die Wörter „die Bundespolizei" eingefügt.

b)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 1a" ein Komma und die Angabe „2 Nummer 1", nach den Wörtern „erhoben werden" die Wörter „oder bereits gespeichert wurden" und nach dem Wort „Bundeskriminalamt" ein Komma und die Wörter „die Bundespolizei" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die in Satz 1 genannten Daten können über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung der in Satz 1 genannten Versagungsgründe oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken auch für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach den §§ 73 bis 73b des Asylgesetzes vorliegen, an die in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste übermittelt werden. Ebenso können Daten, die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität

1.
nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes, § 49 Absatz 5 Nummer 5, Absatz 8 und 9 erhoben oder nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen, für die ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch eines anderen Mitgliedstaates an die Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt wurde,

2.
nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 zu Personen erhoben wurden, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23 oder die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 vorgeschlagen und von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, oder

3.
nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 erhoben oder von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen, die auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in das Bundesgebiet umverteilt werden sollen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden,

über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgründen oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken an die in Satz 1 benannten Behörden übermittelt werden. Zusammen mit den Daten nach Satz 1 können zu den dort genannten Personen dem Bundeskriminalamt für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des AZR-Gesetzes, Angaben zum Zuzug oder Fortzug und zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 9 des AZR-Gesetzes übermittelt werden."

cc)
In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „diesen Zwecken" durch die Wörter „den Zwecken nach den Sätzen 1 bis 3" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundeskriminalamt" ein Komma und die Wörter „die Bundespolizei" eingefügt.

d)
In Absatz 3a werden nach Satz 5 die folgenden Sätze eingefügt:

„Das Bundeskriminalamt prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten der betroffenen Person den beim Bundeskriminalamt gespeicherten personenbezogenen Daten zu einer Person zugeordnet werden können, die zur Fahndung ausgeschrieben ist. Ist dies nicht der Fall, hat das Bundeskriminalamt die nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten der betroffenen Person unverzüglich zu löschen. Ergebnisse zu Abgleichen nach Absatz 1a Satz 5, die der Überprüfung, Feststellung oder Sicherung der Identität dienen, können neben den für das Registrier- und Asylverfahren sowie für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung zuständigen Behörden auch der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und den zuständigen Behörden der Polizei übermittelt werden."

e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung der Absätze 1 und 1a Gebrauch gemacht wird. In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt."

6.
In § 78a Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Seriennummer" die Wörter „sowie die AZR-Nummer" eingefügt.

7.
Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:

§ 86a Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration

(1) Die Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den dafür erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben personenbezogene Daten, soweit diese Daten erforderlich sind, zum Zweck der Durchführung der rückkehr- und reintegrationsfördernden Maßnahmen, der Koordinierung der Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie zur Sicherstellung einer zweckgemäßen Verwendung der Förderung und erforderlichenfalls zu deren Rückforderung. Dabei handelt es sich um folgende Daten:

1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten,

2.
Angaben zum Zielstaat,

3.
Angaben zur Art der Förderung und

4.
Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist oder abgeschoben wurde.

Angaben zum Umfang und zur Begründung der Förderung müssen ebenfalls erhoben werden.

(2) Die Ausländerbehörden und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden erheben zur Feststellung der Wirksamkeit der Förderung der Ausreisen Angaben zum Nachweis der Ausreise, zum Staat der Ausreise und zum Zielstaat."

8.
Dem § 87 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Öffentliche Stellen sowie private Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den hierfür erforderlichen Antrag entgegennehmen, haben nach § 86a Absatz 1 erhobene Daten an die zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln, soweit dies für die in § 86a genannten Zwecke erforderlich ist."

9.
§ 89a wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2019

10.
§ 90a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausländerbehörde unterrichtet die zuständige Meldebehörde über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Datum" die Wörter „und Zielstaat" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes."

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
§ 99 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.
Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 erhobenen Lichtbilder und Fingerabdruckdaten festzulegen."

12.
In § 105a werden die Angabe „§ 49a Abs. 2," und die Angabe „§ 89a Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8," gestrichen.


Artikel 4 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. August 2019 AufenthV § 76b (neu), § 76c (neu), mWv. 1. November 2019 § 71

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2019 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 76a die folgenden Angaben eingefügt:

„Unterabschnitt 4 Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes

§ 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

§ 76c Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten".

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2019

2.
§ 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Nach § 76a wird folgender Unterabschnitt 4 angefügt:

„Unterabschnitt 4 Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes

§ 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Die nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:

1.
die Überprüfung des Standards und der Aktualität des bereits im Ausländerzentralregister gespeicherten Lichtbildes,

2.
die Erfassung und Verarbeitung der von ihnen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Maßnahme zu erhebenden Fingerabdruckdaten und des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes.

(2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn nach der Technischen Richtlinie BSI-TR-03121 - Biometrics for Public Sector Applications - des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung verfahren wurde, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

§ 76c Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten

(1) Die nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung und Verarbeitung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten, insbesondere die Einhaltung der in § 76b genannten technischen Anforderungen, sicher. Dazu haben sie das Lichtbild und die Fingerabdruckdaten mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoftware zu prüfen. Darüber hinaus hat auch die Erfassung der Fingerabdruckdaten mit zertifizierter Hardware zu erfolgen. Soweit die Technischen Richtlinien eine Zertifizierung der zur Erfassung und Überprüfungen erforderlichen Komponenten vorsieht, gilt dieses Erfordernis für folgende Systemkomponenten:

1.
Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes,

2.
Fingerabdruckscanner,

3.
Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und

4.
Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten.

Bis zum 30. Juni 2020 ist die Nutzung nicht zertifizierter Geräte zur Erfassung und Überprüfung des Standards und der Aktualität des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten zulässig.

(2) Das Bundesverwaltungsamt erstellt eine Qualitätsstatistik mit anonymisierten Qualitätswerten zu Lichtbildern, die von den nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden erhoben und übermittelt werden.

(3) Das Bundesverwaltungsamt stellt die Ergebnisse der Qualitätsstatistik und auf Ersuchen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundeskriminalamt zur Verfügung."


Artikel 5 Änderung des Asylgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. August 2019 AsylG § 8, § 16, § 19, § 31, § 63, mWv. 1. April 2021 § 16

Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 1a Nummer 1 und 2 werden jeweils den Wörtern „die Erhebung der öffentlichen Klage" die Wörter „die Einleitung des Strafverfahrens, soweit dadurch eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu erwarten ist, und" vorangestellt.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2021

 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „14." durch das Wort „sechste" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 4a wird aufgehoben.

3.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ausländerbehörde" ein Komma und die Wörter „bei der Bundespolizei" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die Behörde, bei der ein Ausländer um Asyl nachsucht, diesen vor der Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16 Absatz 1)."

4.
Dem § 31 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen."

5.
§ 63 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
die AZR-Nummer."


Artikel 6 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. August 2019 SGB VIII § 42a

Nach § 42a Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:

 
„(3a) Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass für die in Absatz 1 genannten Kinder oder Jugendlichen unverzüglich erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 Absatz 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt werden, wenn Zweifel über die Identität bestehen."


Artikel 7 Weitere Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2019 AZRG § 18e

§ 18e des AZR-Gesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 1a" die Wörter „und 2 Nummer 1" eingefügt und werden die Wörter „die AKN-Nummer, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises" durch die Wörter „die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung" ersetzt.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) An die zuständige Meldebehörde wird zu allen Ausländern, zu denen vor dem 1. November 2019 die AKN-Nummer übermittelt wurde und deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist oder die vollziehbar ausreisepflichtig sind, die AZR-Nummer und die AKN-Nummer übermittelt."


Artikel 8 Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. August 2019 BMG § 13, § 14, mWv. 1. November 2019 § 3, § 23

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2019

1.
§ 3 Absatz 1 Nummer 17a wird wie folgt gefasst:

„17a.
die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes, übergangsweise die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 13 Absatz 1 wird nach der Angabe „16," die Angabe „17a," eingefügt.

3.
In § 14 Absatz 4 werden die Wörter „die Gültigkeitsdauer um mehr als drei Monate abgelaufen ist" durch die Wörter „sie von der Ausländerbehörde nach § 90a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2019

4.
In § 23 Absatz 6 werden die Wörter „für die ein Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes ausgestellt worden ist und" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 9 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2019 1. BMeldDÜV § 4, § 6, § 7

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2019 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 Nummer 18 und § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 werden jeweils wie folgt gefasst:

„18.
AZR-Nummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises 1712."

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „(Datenblätter 1710 und 1711)" die Wörter „sowie das Datenblatt 1712a" angefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
AZR-Nummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises 1712."


Artikel 10 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2019 2. BMeldDÜV § 11

§ 11 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Eingangssatz werden die Wörter „des Familiennamens, des Geburtsnamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, des Geschlechts, der Staatsangehörigkeiten oder" gestrichen.

2.
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
AZR-Nummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises 1712."


Artikel 11 (aufgehoben)


Artikel 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 12 ändert mWv. 1. Januar 2024 2. DAVG Artikel 11



Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer