Änderung § 19 WSG vom 01.06.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 19 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2023 geltenden Fassung
§ 19 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Sonderzahlung für das Jahr 2020


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro gewährt, wenn

1. das Wehrdienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und

2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat.

2 § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. 3 Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. 4 Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. 5 Die Zahlung bleibt bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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