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Änderung § 19 WSG vom 01.06.2023

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§ 19 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2023 geltenden Fassung
§ 19 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Sonderzahlung für das Jahr 2020


(Text neue Fassung)

§ 19 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023


vorherige Änderung

1 Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro gewährt, wenn

1. das Wehrdienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und

2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat.

2
§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. 3 Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. 4 Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. 5 Die Zahlung bleibt bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.



(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden die folgenden Sonderzahlungen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gewährt:

1. für den Monat Juni 2023
eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie

2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.

(2) Die Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 wird nur
gewährt, wenn

1. das Wehrdienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden hat und

2. mindestens an einem Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat.

(3) Die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 werden nur gewährt, wenn

1. das Wehrdienstverhältnis in dem jeweiligen Monat besteht und

2. mindestens an einem Tag in dem jeweiligen Monat ein Anspruch auf Wehrsold besteht.

(4) 1
§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. 2 Maßgebend sind jeweils

1. für
die einmalige Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 die Verhältnisse am 1. Mai 2023,

2. für die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Monats.

(5) Den Sonderzahlungen nach Absatz 1 stehen
entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt.

(heute geltende Fassung)