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Synopse aller Änderungen des WSG am 01.06.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2023 durch Artikel 20 des BBVAnpÄndG 2023/2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2023 geltenden Fassung
WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Anspruch auf Wehrsold
    § 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
Abschnitt 2 Geldbezüge
    § 4 Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag
    § 5 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige
    § 6 Auslandsvergütung
    § 7 Anpassung des Wehrsoldes
    § 8 Entlassungsgeld
    § 9 Vergütung für herausgehobene Funktionen
    § 10 Vergütung für besondere Erschwernisse
    § 11 Vergütung für besondere zeitliche Belastungen
    § 12 Auslandsverwendungszuschlag
    § 13 Kaufkraftausgleich
Abschnitt 3 Sachbezüge
    § 14 Unterkunft
    § 15 Dienstkleidung und Ausrüstung
    § 16 Heilfürsorge
    § 17 Verpflegung, Verpflegungsgeld
Abschnitt 4 Übergangsregelungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 18 Übergangsregelung
    § 19 Sonderzahlung für das Jahr 2020
(Text neue Fassung)

    § 18 (aufgehoben)
    § 19 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
    Anlage (zu den §§ 4 und 6) Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung

§ 7 Anpassung des Wehrsoldes


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Im Fall einer Besoldungsanpassung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder verringern sich der Wehrsoldgrundbetrag, der Kinderzuschlag und die Auslandsvergütung um denselben Prozentsatz, um den das Grundgehalt, der Familienzuschlag und der Auslandszuschlag für eine dienstgradgleiche Soldatin auf Zeit oder einen dienstgradgleichen Soldaten auf Zeit erhöht oder verringert werden. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt bekannt.



1 Im Fall einer Besoldungsanpassung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder verringern sich der Wehrsoldgrundbetrag, der Kinderzuschlag und die Auslandsvergütung im gleichen Umfang, um den das Grundgehalt, der Familienzuschlag und der Auslandszuschlag für eine dienstgradgleiche Soldatin auf Zeit oder einen dienstgradgleichen Soldaten auf Zeit erhöht oder verringert werden. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt bekannt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Übergangsregelung




§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Soldatinnen und Soldaten, deren Wehrdienst vor dem 1. Januar 2020 begonnen hat, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn sich die ihnen zustehenden Leistungen aus Anlass der Neufassung des Wehrsoldgesetzes ab dem 1. Januar 2020 verringern. 2 Der Ausgleichsbetrag berechnet sich aus der Differenz zwischen der Summe der Beträge aus:

1. dem Wehrsold nach § 2 Absatz 1 und § 8c des Wehrsoldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung,

2. einer Leistung nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung,

3. einer Leistung nach den §§ 17 und 22 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung,

4. einer Leistung nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes und einer Leistung nach den §§ 17 und 22 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der jeweils bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung

und dem Wehrsold nach § 4 in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung. 3 Der Anspruch auf die Ausgleichszulage endet, wenn die Voraussetzungen für die aufgeführten Leistungen nach der jeweils genannten Vorschrift entfallen und der Gesamtbetrag dieser Leistungen den Betrag des Wehrsoldes nach § 4 nicht mehr übersteigt.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Sonderzahlung für das Jahr 2020




§ 19 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023


vorherige Änderung

1 Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro gewährt, wenn

1. das Wehrdienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und

2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat.

2
§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. 3 Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. 4 Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. 5 Die Zahlung bleibt bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.



(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden die folgenden Sonderzahlungen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gewährt:

1. für den Monat Juni 2023
eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie

2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.

(2) Die Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 wird nur
gewährt, wenn

1. das Wehrdienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden hat und

2. mindestens an einem Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat.

(3) Die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 werden nur gewährt, wenn

1. das Wehrdienstverhältnis in dem jeweiligen Monat besteht und

2. mindestens an einem Tag in dem jeweiligen Monat ein Anspruch auf Wehrsold besteht.

(4) 1
§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. 2 Maßgebend sind jeweils

1. für
die einmalige Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 die Verhältnisse am 1. Mai 2023,

2. für die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Monats.

(5) Den Sonderzahlungen nach Absatz 1 stehen
entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt.