(2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:
- 1.
- Wehrsoldgrundbetrag,
- 2.
- Kinderzuschlag,
- 3.
- Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,
- 4.
- Auslandsvergütung,
- 5.
- Entlassungsgeld,
- 6.
- Vergütung für herausgehobene Funktionen,
- 7.
- Vergütung für besondere Erschwernisse,
- 8.
- Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,
- 9.
- Auslandsverwendungszuschlag.
(3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge:
- 1.
- Unterkunft,
- 2.
- Dienstkleidung und Ausrüstung,
- 3.
- Heilfürsorge,
- 4.
- Verpflegung.
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum der Wehrsold in der Höhe, in der er ihnen beim Eintritt des Ereignisses zustand, weitergewährt.
(2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem
Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung:
- 1.
- die Wehrsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 3,
- 2.
- die Wehrsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Besoldungsgruppe A 4.