(2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:
- 1.
- Wehrsoldgrundbetrag,
- 2.
- Kinderzuschlag,
- 3.
- Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,
- 4.
- Auslandsvergütung,
- 5.
- Entlassungsgeld,
- 6.
- Vergütung für herausgehobene Funktionen,
- 7.
- Vergütung für besondere Erschwernisse,
- 8.
- Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,
- 9.
- Auslandsverwendungszuschlag.
(3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge:
- 1.
- Unterkunft,
- 2.
- Dienstkleidung und Ausrüstung,
- 3.
- Heilfürsorge,
- 4.
- Verpflegung.
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.
(2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem
Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung:
- 1.
- die Wehrsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 3,
- 2.
- die Wehrsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Besoldungsgruppe A 4.