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Abschnitt 1 - Wehrsoldgesetz (WSG)

Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-9 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.

(2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:

1.
Wehrsoldgrundbetrag,

2.
Kinderzuschlag,

3.
Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,

4.
Auslandsvergütung,

5.
Entlassungsgeld,

6.
Vergütung für herausgehobene Funktionen,

7.
Vergütung für besondere Erschwernisse,

8.
Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,

9.
Auslandsverwendungszuschlag.

(3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge:

1.
Unterkunft,

2.
Dienstkleidung und Ausrüstung,

3.
Heilfürsorge,

4.
Verpflegung.


§ 2 Anspruch auf Wehrsold



(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum der Wehrsold in der Höhe, in der er ihnen beim Eintritt des Ereignisses zustand, weitergewährt.


§ 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes




(2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung:

1.
die Wehrsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 3,

2.
die Wehrsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Besoldungsgruppe A 4.



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