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Abschnitt 1 - Wehrsoldgesetz (WSG)

Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-9 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.

(2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:

1.
Wehrsoldgrundbetrag,

2.
Kinderzuschlag,

3.
Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,

4.
Auslandsvergütung,

5.
Entlassungsgeld,

6.
Vergütung für herausgehobene Funktionen,

7.
Vergütung für besondere Erschwernisse,

8.
Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,

9.
Auslandsverwendungszuschlag.

(3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge:

1.
Unterkunft,

2.
Dienstkleidung und Ausrüstung,

3.
Heilfürsorge,

4.
Verpflegung.


§ 2 Anspruch auf Wehrsold



Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.




§ 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes




(2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung:

1.
die Wehrsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 3,

2.
die Wehrsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Besoldungsgruppe A 4.