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§ 18 - Wehrsoldgesetz (WSG)

Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-9 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 18 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 18 WSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2023 (29.12.2023)Artikel 20 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 WSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 WSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3136
Artikel 4 CovSoZaG Änderung des Wehrsoldgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18 folgende Angabe eingefügt: „§ 19 Sonderzahlung für das Jahr ...

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 20 BBVAnpÄndG 2023/2024 Änderung des Wehrsoldgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 18 und 19 werden wie folgt gefasst: „§ 18 (weggefallen) § ... a) Die Angaben zu den §§ 18 und 19 werden wie folgt gefasst: „ § 18 (weggefallen) § 19 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im ... Prozentsatz" durch die Wörter „im gleichen Umfang" ersetzt. 3. § 18 wird aufgehoben. 4. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 ...