| § 24 USG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 24 USG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Zuständigkeit | |
| (Text alte Fassung) Für die Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme von Kapitel 2 Abschnitt 3 ist das Bundesamt zuständig. | (Text neue Fassung) Die Aufgaben dieses Gesetzes werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und den Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehen. |