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Änderung § 24 USG vom 01.01.2020

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§ 24 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 24 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

Für die Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme von Kapitel 2 Abschnitt 3 ist das Bundesamt zuständig.

(Text neue Fassung)

Die Aufgaben dieses Gesetzes werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und den Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehen.

 

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