(1) Reservistendienst Leistenden, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(2) 1Reservistendienst Leistenden werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. 2Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.
(1)
1Reservistendienst Leistende haben Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung.
2§ 69a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Reservistendienst Leistenden mit festgesetzter Dienstzeit von bis zu sechs Monaten wird zahnärztliche Versorgung nur bei akuter Behandlungsbedürftigkeit und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.
(1) Reservistendienst Leistende, die für die Dauer eines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach
§ 81 des Soldatengesetzes haben während der Dauer ihres Wehrdienstes Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung.
- 1.
- sie aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder
- 2.
- ihnen keine Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt werden kann.
(5) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach
§ 10.