USG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | USG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 19b G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung § 2 Teilzeit § 3 Härteausgleich § 4 Ruhen der Leistungen Kapitel 2 Leistungen Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens § 5 Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 6 Leistungen an Selbständige § 7 Zusammentreffen mehrerer Leistungen § 8 Mindestleistung § 9 Leistungen für Versorgungsempfänger Abschnitt 2 Prämie, Dienstgeld, Zuschläge § 10 Kaufkraftausgleich § 11 Prämie | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 11a Prämie für besondere Einsatzbereitschaft |
§ 12 Zuschlag für längeren Dienst § 13 Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst § 14 Dienstgeld § 15 Zuschlag für herausgehobene Funktionen § 16 Zuschlag für besondere Erschwernisse § 17 Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen § 18 Auslandsverwendungszuschlag § 19 Auslandszuschlag Abschnitt 3 Sachleistungen § 20 Unterkunft § 21 Dienstkleidung und Ausrüstung § 22 Heilfürsorge § 23 Verpflegung, Verpflegungsgeld Kapitel 3 Verfahren | |
§ 24 Zuständigkeit | § 24 (aufgehoben) |
§ 25 Antrag § 26 Leistungsberechnung § 27 Auskunfts- und Mitteilungspflichten § 28 Folgen fehlender Mitwirkung § 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland Kapitel 4 Bußgeldvorschriften § 30 Bußgeldvorschriften Anlage 1 (zu § 8) Mindestleistung Anlage 2 (zu den §§ 11, 14 und 19) Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag | |
§ 2 Teilzeit | |
1 Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. 2 Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 2 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. 3 Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt. | 1 Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. 2 Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. 3 Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt. |
§ 11a (neu) | § 11a Prämie für besondere Einsatzbereitschaft |
(1) 1 Reservistendienst Leistenden kann für ihre Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden. 2 Voraussetzung ist eine Entscheidung nach § 42b Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die entsprechende Verwendung von Soldatinnen und Soldaten. (2) 1 Die Prämie beträgt 70 Prozent der entsprechenden Prämie für Soldatinnen und Soldaten nach § 42b Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. 2 § 42b Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. | |
§ 24 Zuständigkeit | § 24 (aufgehoben) |
Für die Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme von Kapitel 2 Abschnitt 3 ist das Bundesamt zuständig. |