§ 31 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)

Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 25 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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§ 31 Gliederung, Organisation und Durchführung



(1) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus

1.
Praktika und

2.
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Dienstbehörde bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Ausbildung.

(3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehörden durchgeführt.

(4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden von der Dienstbehörde durchgeführt.



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