§ 37 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 37 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 37 Leistungstests | |
(Text alte Fassung) 1 In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungstests zu absolvieren. 2 Zwei Leistungstests sind Klausuren. | (Text neue Fassung) (1) 1 In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungstests zu absolvieren. 2 Zwei Leistungstests sind Klausuren. (2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen 1. die Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können oder 2. die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf einen reduziert wird und dieser Leistungstest in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden kann. |