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Synopse aller Änderungen der MDBNDVerfSchVDV am 25.03.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. März 2020 durch Artikel 1 der BKAmtVDAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MDBNDVerfSchVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


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Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Auswahlkommission


(1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Dienstbehörde eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall stellt die Dienstbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) 1 Eine Auswahlkommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes und

3. einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2 In begründeten Fällen können zwei Mitglieder der Auswahlkommission Tarifbeschäftigte oder Soldatinnen oder Soldaten sein, wenn sie über die erforderliche Qualifikation verfügen.

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(2a) 1 Bis zum 31. Dezember 2022 kann eine Auswahlkommission nur aus folgenden Mitgliedern bestehen:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2 Eines der Mitglieder kann Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder Soldatin oder Soldat sein, wenn sie oder er über die erforderliche Qualifikation verfügt.

(3) 1 Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren. 2 Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander.

(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) 1 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Dauer und Gliederung der Ausbildung


(1) 1 Die Ausbildung dauert in der Regel zwei Jahre. 2 Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.

(2) Die Ausbildung umfasst eine fachtheoretische Ausbildung am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und eine berufspraktische Ausbildung.

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(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.

(3) 1 Die fachtheoretische Ausbildung unterteilt sich in drei Abschnitte. 2 Die berufspraktische Ausbildung unterteilt sich in zwei Abschnitte.

(4) Die Abfolge und die Dauer der einzelnen Abschnitte sind wie folgt festgesetzt:


| Abschnitt | Dauer

| 1 | 2

1 | fachtheoretische Ausbildung:
Grundlehrgang | drei Monate

2 | berufspraktische Ausbildung:
Praktikum I | vier Monate

3 | fachtheoretische Ausbildung:
Aufbaulehrgang | drei Monate

4 | berufspraktische Ausbildung:
Praktikum II | zehn Monate

5 | fachtheoretische Ausbildung:
Abschlusslehrgang | vier Monate

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(5) Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung beträgt insgesamt mindestens 900 Lehrstunden.




(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Abschnitte der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung - abweichend von den Absätzen 3 und 4 -

1. anders unterteilt werden,

2. in einer anderen Abfolge durchgeführt werden,

3. eine andere Dauer haben.

(5) Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung beträgt insgesamt mindestens 900 Lehrstunden.

(6) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 27 Lehrgebiete


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Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:



(1) Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:

1. operative Beschaffung und Observation,

2. nachrichtendienstliche Informationsauswertung,

3. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Gesetze über die Nachrichtendienste und weitere Gesetze mit nachrichtendienstlichem Bezug,

4. internationale Politik und Formen des politischen Extremismus,

5. Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr,

6. Nachrichtendienstpsychologie,

7. fremdsprachliche Ausbildung sowie

8. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.

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(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Reduzierung der Lehrgebiete vorgenommen wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29 Leistungstests


(1) 1 In der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. 2 Sechs Leistungstests sind Klausuren.

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(1a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 in der fachtheoretischen Ausbildung

1. mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der Klausur absolviert werden können,

2. die Zahl der Leistungstests auf weniger als zwölf reduziert wird und

3. vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird.

(2) Die Leistungstests im Abschlusslehrgang müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung abgeschlossen sein.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37 Leistungstests


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1 In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungstests zu absolvieren. 2 Zwei Leistungstests sind Klausuren.



(1) 1 In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungstests zu absolvieren. 2 Zwei Leistungstests sind Klausuren.

(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen

1. die Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können oder

2. die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf einen reduziert wird und dieser Leistungstest in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden kann.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung


(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.

(2) 1 Je eine Klausur wird einem der Lehrgebiete nach § 27 entnommen. 2 Es können jedoch auch zwei Klausuren demselben Lehrgebiet entnommen werden.

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(2a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 der Inhalt der Klausur mehr als einem Lehrgebiet entnommen wird.

(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten.

(4) Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben.

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(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Klausuren nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 50 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung


(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben

1. aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 3 zwei Klausuren,

2. aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klausur und

3. aus zwei der Lehrgebiete nach § 27 Nummer 1, 2, 4 und 5 jeweils eine Klausur.

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(2a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1. der Gegenstand der Klausuren den Lehrgebieten nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und

2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Lehrgebiete entnommen wird.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4) 1 Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2 An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3 Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

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(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1. die Klausuren - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden oder

2. nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen - abweichend von Absatz 4 Satz 3 - mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 57 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung


(1) 1 Die Prüfungsfächer der mündlichen Abschlussprüfung stammen aus den Lehrgebieten nach § 27. 2 Ausgewählt werden sie von der Prüfungskommission.

(2) Für jedes ausgewählte Prüfungsfach bestimmt die Prüfungskommission ein fachkundiges Mitglied zur Fachprüfenden oder zum Fachprüfenden.

(3) 1 Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2 In einer Gruppe dürfen nur Anwärterinnen und Anwärter derselben Fachrichtung geprüft werden.

(4) In einer Gruppe dürfen höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.

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(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird.

(5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf je Anwärterin oder Anwärter 30 Minuten nicht unterschreiten und soll 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht überschreiten.



§ 62 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote


(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.

(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:

1. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Prozent,

2. die Rangpunktzahl der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung mit 30 Prozent,

3. die Rangpunktzahl der Praktika mit 12,5 Prozent,

4. die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent,

5. die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent und

6. die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.

vorherige Änderung

 


(2a) Ist festgelegt worden, dass in der fachtheoretischen Ausbildung vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird, so legen die Dienstbehörden einvernehmlich fest, durch welche anderen Bewertungen die Rangpunktzahl der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung ersetzt wird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.

(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,

1. wer die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat und

2. bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(4) 1 Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2 Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.