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Änderung § 62 MDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020

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§ 62 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 62 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote


(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.

(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:

1. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Prozent,

2. die Rangpunktzahl der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung mit 30 Prozent,

3. die Rangpunktzahl der Praktika mit 12,5 Prozent,

4. die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent,

5. die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent und

6. die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(2a) Ist festgelegt worden, dass in der fachtheoretischen Ausbildung vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird, so legen die Dienstbehörden einvernehmlich fest, durch welche anderen Bewertungen die Rangpunktzahl der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung ersetzt wird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.

(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,

1. wer die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat und

2. bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(4) 1 Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2 Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.