(1) Jede Pfandbriefbank ist verpflichtet,
- 1.
- das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses Verfahrens,
- 2.
- das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und
- 3.
- das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2
zu dokumentieren.
(2) Die Dokumentationen sind von der Pfandbriefbank dauerhaft aufzubewahren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614