Änderung § 7 PfandBarwertV vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 PfandRÄndV am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der PfandBarwertV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 PfandBarwertV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 7 PfandBarwertV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Dokumentationspflichten


(1) Jede Pfandbriefbank ist verpflichtet,

1. das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses Verfahrens,

(Text alte Fassung)

2. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2,

3. die Art und Weise der Berücksichtigung oder Einbeziehung der Währungsrisiken nach § 5 Abs.
2 Nr. 3 und

4.
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2

(Text neue Fassung)

2. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und

3.
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2

zu dokumentieren.

(2) Die Dokumentationen sind von der Pfandbriefbank dauerhaft aufzubewahren.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed