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§ 7 - Pfandbrief-Barwertverordnung (PfandBarwertV)

V. v. 14.07.2005 BGBl. I S. 2165; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 21.07.2005; FNA: 7628-8-1 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 7 Dokumentationspflichten



(1) Jede Pfandbriefbank ist verpflichtet,

1.
das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses Verfahrens,

2.
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und

3.
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2

zu dokumentieren.

(2) Die Dokumentationen sind von der Pfandbriefbank dauerhaft aufzubewahren.





 

Frühere Fassungen von § 7 PfandBarwertV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
vom 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 PfandBarwertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PfandBarwertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBarwertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 2 PfandRÄndV Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung
... Großbritannien und Nordirland" eingefügt. 3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort ...