§ 31 Absatz 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom
3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2019 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4) Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden der Länder im Jahr 2019 allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund ungünstiger Witterungsverhältnisse nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, im Jahr 2019 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird."
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 22.09.2020 BAnz AT 24.09.2020 V1