§ 5 Absatz 6 Satz 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom
17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2018 (BAnz AT 28.09.2018 V1) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„In Gebieten, in denen die zuständigen Behörden der Länder gemäß
§ 31 Absatz 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung die Schnittnutzung für Futterzwecke zugelassen haben, ist bei Zwischenfrüchten und Untersaaten auf den in den Sätzen 1 und 2 genannten Flächen, die
- a)
- bis zum Ablauf des 15. Februar 2020 oder
- b)
- im Fall einer Rechtsverordnung gemäß Satz 6 bis zum im Ablauf des in dieser Rechtsverordnung genannten Datums, mindestens aber bis zum Ablauf des 14. Januar 2020
auf der Fläche zu belassen sind, eine Schnittnutzung für Futterzwecke zulässig."
V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846