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§ 14 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung

Abschnitt 3 Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Instandhaltung der Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen

Unterabschnitt 3 Lärm und Vibrationen

§ 14 Verhütung von Lärm und Vibrationen



(1) Unterkunftsräume und Freizeitbereiche an Deck dürfen keinen Lärmbelastungen oder Vibrationen ausgesetzt sein, die der Gesundheit oder dem Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder nicht zuträglich sind.

(2) Unterkunftsräume und Freizeitbereiche an Deck sind in möglichst großer Entfernung von dem Maschinenraum, dem Rudermaschinenraum, den Ladewinden, den Heizungsanlagen, den raumlufttechnischen Anlagen und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Anlagen anzuordnen.

(3) Bei Bau und Verkleidung der Wände, Decken und Fußböden in den Lärmquellen aufweisenden Räumen sowie von selbstschließenden schalldichten Türen in Maschinenräumen sind Schallabdichtungen und andere geeignete schallschluckende Materialien zu verwenden.

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